AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Fall aus dem vorinstanzlichen Verfahren kannte. Dies ergibt ein Zwischenergebnis von Fr. 2'250.00. Unter Berücksichtigung angemessener Auslagen und der MWST (§ 13 AnwT) erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 sachgerecht. 3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden zu Recht keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten ersetzt; diesbezüglich sind keine Änderungen angezeigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 22. März 2024 aufgehoben.