2. 2.1. Die Parteikosten werden gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift (§ 32 Abs. 2 VRPG). Damit haben die unterliegenden Parteien (Beschwerdegegner und Vorinstanz) der obsiegenden Beschwerdeführerin die Parteikosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. zu je zur Hälfte, zu ersetzen (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG), wobei die Beschwerdegegner für ihren Kostenanteil wiederum solidarisch haften (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Die zum Verfahren beigeladene C._____ AG ist zwar ebenfalls als obsiegend zu betrachten;