III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdegegner kostenpflichtig. Für die Kostenauflage zu Lasten der Vorinstanz besteht kein Anlass; eine willkürliche Entscheidfindung oder schwerwiegende Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Verfahren sind nicht ersichtlich.