6. Soweit die Beschwerdeführerin als Beweis eine "Parteibefragung" verlangt (Replik, S. 11), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich in ihren Eingaben ausführlich äussern, weshalb es keiner Parteibefragung bedarf. Der Fall lässt sich gestützt auf die Akten schlüssig beurteilen. Von weiteren Beweisabnahmen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). - 16 -