5. Insgesamt sind ausweislich der Akten keine konkreten Anlässe oder Vorfälle ersichtlich, welche bei einer objektiven Betrachtungsweise auf eine Befangenheit von Gemeindeammann D._____ oder Vizeammann E._____ im Zusammenhang mit der Beurteilung der Änderungen der planungsrechtlichen Grundlagen sowie mit der Beurteilung des Baugesuchs der C._____ AG schliessen lassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, um das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu bejahen. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen.