Es ist ebenfalls nicht als Zeichen von Befangenheit zu werten, wenn der Vizeammann E._____ gemäss einem Artikel zum Stromgesetz ([…] zuletzt besucht am 16. Januar 2025) zu den (massiven) Vorwürfen der Gegner der X ("[…]") offenbar ausführte, die Projektverantwortlichen hätten viel gemacht, um den Gegnern entgegenzukommen. Ob er diese Äusserungen tatsächlich mit einem Kopfschütteln unterstrich und wie dieses gegebenenfalls im Gesamtkontext zu verstehen wäre, lässt sich nicht beurteilen. Noch weniger lässt sich daraus eine Vorbefassung in Bezug auf das Verfahren betreffend Teiländerung Kulturlandplan und Bau- und Nutzungsordnung / Gestaltungsplan X und Baugesuch X ableiten.