4.2. 4.2.1. In Bezug auf den Ausstand von Vizeammann E._____ erwog die Vorinstanz, dass im Zusammenhang mit dem vom Stimmvolk an der Urne genehmigten Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Q._____ und der C._____ AG betreffend Errichtung eines X auf dem Gebiet der Gemeinde Q._____ kein Ausstandsgrund zu erblicken sei (vgl. zum Ganzen vorinstanzlicher Entscheid, Erw. 6.3.1 und 6.3.2). Problematisch sei aber, dass E._____ damals als Kontaktperson des Referendumskomitees für den Vertrag agiert habe. Mitglieder eines Referendumskomitees seien erfahrungsgemäss in grundsätzlicher Weise von einer bestimmten Sache überzeugt und würden sich einseitig dafür engagieren.