Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich der Gemeindeammann D._____ bereits in einem frühen Stadium mit dem Projekt X befasste und – gestützt auf den damaligen Kenntnisstand – dessen Weiterverfolgung befürwortete. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass er sich in Bezug auf die bau- und planungsrechtlichen Verfahren bereits eine verfestigte Meinung gebildet hat oder gar entgegen den gesetzlichen Vorgaben Entscheide würde durchsetzen wollen. Entsprechende Hinweise ergeben sich aus den Akten nicht. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte, dass seine Haltung auf einem persönlichen Interesse beruhen oder der Erzielung von persönlichen Vorteilen dienen würde.