4.1.2. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass Projekte wie der X grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen und es Aufgabe des Gemeinderats ist, sich frühzeitig und vertieft damit auseinanderzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.1). Es gehört zur Leitungsfunktion des Gemeinderats, das aktuelle kommunale Geschehen sowie zukünftige Entwicklungen und Herausforderungen zu erkennen und vorausblickend nach Lösungsansätzen zu suchen. Dies bedingt unter anderem die Evaluation von Interessen, die Prüfung von alternativen Handlungsoptionen und die fundierte Auseinandersetzung mit der jeweiligen Thematik. Dieser notwendige Vorbereitungsprozess von