Sie schliesse lediglich aus den subjektiven Bedenken der weiteren Mitglieder des Gemeinderats darauf, dass auch bei einer objektiven Betrachtungsweise Gründe für eine Voreingenommenheit bestehen würden. Es sei einem Behördenmitglied aber nicht untersagt, eine politische Meinung zu einem Projekt zu haben und diese zu äussern. Überdies seien seither mehr als zehn Jahre vergangen (Beschwerde, Rz. 30 ff.) - 12 -