Die Beschwerdeführerin hingegen erachtet die von den weiteren Mitglieder des Gemeinderats geäusserten Bedenken und die damit verbundenen Handlungsrichtlinien keineswegs als ungewöhnlich. Die Vorinstanz vermöge keinerlei Anhaltspunkte vorzubringen, welche befürchten liessen, der Gemeindeammann werde sich im Rahmen der Entscheidfindung im Hinblick auf die nunmehr anstehenden Beschlüsse von unsachgemässen Überlegungen leiten lassen. Sie schliesse lediglich aus den subjektiven Bedenken der weiteren Mitglieder des Gemeinderats darauf, dass auch bei einer objektiven Betrachtungsweise Gründe für eine Voreingenommenheit bestehen würden.