dies allerdings verbunden mit der Auflage, es müssten sämtliche Unterlagen auch an die Gemeindekanzlei geschickt werden und es sei ihm Gemeinderätin F._____ als Stellvertreterin zuzuordnen. Dieses protokollierte Misstrauen vermöge einen Ausstandsgrund zu begründen. Es könne beim Gemeindeammann nicht mehr nur von einer Mehrbefassung im öffentlichen Interesse oder einer bloss politischen Haltung ausgegangen werden. Es würden vielmehr objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass er sich bereits eine feste Meinung gebildet habe (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2).