4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 18. Oktober 2010 keine Ausstandspflicht für Gemeindeammann D._____ ergebe. Das Projekt X liege im öffentlichen Interesse und es sei Aufgabe des Gemeinderats, sich frühzeitig und vertieft mit den Auswirkungen des Projekts auseinanderzusetzen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.1). Im Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 3. April 2012 hingegen werde ausdrücklich festgehalten, dass Gemeindeammann D._____ ein Befürworter des X sei.