3.3, 127 I 196, Erw. 2d). Hingegen vermögen Meinungsäusserungen allgemeiner Art über aktuelle gesellschaftliche und politische Fragen oder Stellungnahmen und Empfehlungen, die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren erfolgen, für sich alleine noch keine Befangenheit zu begründen (KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 548; BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., N. 94 zu Art. 10 VwVG). Zu beachten ist, dass die für richterliche Behörden geltend gemachten Grundsätze nicht mit der gleichen Strenge auf öffentliche Äusserungen von Verwaltungsbehörden übertragen werden können (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 29 zu Art. 10 VwVG; SCHINDLER, a.a.O., S. 129).