2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz eine Ausstandspflicht des Gemeindeammanns D._____ und des Vizeammanns E._____ zu Recht bejaht hat. Nachdem die Beschwerdegegner darauf verzichtet haben, gegen Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids Beschwerde zu führen, ist eine allfällige Befangenheit der restlichen Mitglieder des Gemeinderats oder der Gemeindeschreiberin im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zu prüfen (vgl. § 48 Abs. 2 VRPG; Beschwerdeantwort, Rz. 84).