1.2). Zweck der sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen ist denn auch, dass in einem Verfahren nicht durch vorbefasste Personen bereits Amtshandlungen vorgenommenen werden, welche aufgrund einer allfälligen Verletzung von Ausstandsvorschriften wiederholt, entsprechende Akten entfernt oder bereits ergangene Anordnungen aufgehoben werden müssten (KIENER, a.a.O., N. 55 zu § 5a VRG). Dieses Risiko bestand im vorliegenden Fall nicht, nachdem die Beschwerdegegner bereits bei Einleitung des Verfahrens und damit rechtzeitig das entsprechende Ausstandsgesuch stellten.