Dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht auch die Ausstandsgründe weiter spezifizierten, ist nicht den Beschwerdegegnern anzulasten, sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass der Gemeinderat das Akteneinsichtsgesuch auch nach knapp zwei Jahren noch nicht behandelt hatte (Vorakten, act. 70 ff.). Für die Beurteilung, ob das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt wurde, ist allerdings nicht massgebend, wann dieses (nach der Akteneinsicht) ergänzt wurde, sondern wann erstmals vorgebracht wurde, dass an einem Entscheid eine mutmasslich vorbefasste Person mitwirkt (siehe vorne Erw. 1.2).