Die Beschwerdegegner führen aus, dass ihr Ausstandsgesuch vom 25. Mai 2021 ohne Weiteres gegen alle Mitglieder des Gemeinderats habe verstanden werden können. Eine weitere Individualisierung der bereits zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Gründe sei nicht verlangt, wenn diese auf alle Personen gleichermassen zutreffen würden. Das im Mai 2021 gestellte Ausstandsgesuch sei nicht verspätet und nicht mit der Ergänzung oder Präzisierung der Ausstandsgründe nach Akteneinsicht zu verwechseln (Beschwerdeantwort, S. 6 f.).