II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das Ausstandsgesuch der Beschwerdegegner sei verspätet gewesen. Ausstandsgründe seien so früh wie möglich, nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit bzw. gemäss ständiger Rechtsprechung in der Regel innert einer Woche geltend zu machen (Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdegegner hätten wohl nicht erst mit Gewährung der Akteneinsicht von den die einzelnen Gemeinderatsmitglieder betreffenden Ausstandsgründen Kenntnis erhalten. Trotzdem hätten sie sich sieben Wochen bzw. bis am 6. November 2023 Zeit gelassen, um die persönlichen Gründe der Befangenheit in Bezug auf die einzelnen Gemeinderatsmitglieder zu konkretisieren.