war. Wird einzelnen Mitgliedern des Gemeinderats die Mitwirkung an einem Entscheid untersagt, schränkt dies die Gemeinde in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstorganisation ein. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin durch das teilweise gutgeheissene Ausstandsbegehren in zentralen hoheitlichen Interessen berührt und hat folglich ein schutzwürdiges eigenes sowie aktuelles Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids.