89 Abs. 1 BGG zu beachten. Demnach kann sich ein Gemeinwesen auf das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG stützen, wenn es durch einen angefochtenen Entscheid entweder gleich oder ähnlich wie eine private Person betroffen oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe respektive in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 141 II 161, Erw. 2.1; 140 V 328, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2021 vom 21. September 2021, Erw. 1.2).