gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner erheblich anders als die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner im Allgemeinen berühren (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 323, Erw. 2.3 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.200 vom 27. April 2022, Erw. I/3.3.1; WBE.2006.430 vom 2. März 2009, Erw. I/4).