2.2. Eine besondere Beschwerdebefugnis im Sinne von § 42 lit. b VRPG (spezifische Ermächtigung durch Bundesrecht oder kantonales Recht) liegt nicht vor. Die Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens nach § 42 lit. a VRPG setzt praxisgemäss – wie bei privaten Beschwerdeführenden – voraus, dass es ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Die öffentlichen Interessen eines Gemeinwesens sind eigene, wenn sie dem spezifischen lokalen Lebensbereich entspringen; gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner erheblich anders als die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner im Allgemeinen berühren (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [