Der vorliegend angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, vom 22. März 2024 ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerdeführerin sei mit drei von fünf Gemeinderatsmitgliedern noch beschlussfähig, weshalb es an -5- einem schutzwürdigen aktuellen und praktischen Interesse und somit an der Beschwerdebefugnis fehle (Beschwerdeantwort, S. 3).