I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Im Bereich unter anderem von Bausachen ist das BVU Aufsichtsinstanz über die Gemeinden und war somit zuständig, über das Ausstandsbegehren gegen alle Gemeinderatsmitglieder zu befinden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.177 vom 8. Oktober 2019, Erw. I/1 mit Hinweisen). Der vorliegend angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, vom 22. März 2024 ist verwaltungsintern letztinstanzlich.