1. Auf die Beschwerde vom 30. April 2024 sei nicht einzutreten bzw. die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 3. Juli 2024 vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest. 5. Mit Schreiben vom 3. September 2024 ersuchte die C._____ AG als Eigentümerin des Projekts X sowie als Gesuchstellerin im Planungs- und Baubewilligungsverfahren X, sie sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren "als Verfahrenspartei beizuziehen". -4-