1. Ziffer 1 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. März 2024 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Ausstandsbegehren vom 25. Mai 2021 sei auch in Bezug auf den Gemeindeammann der Gemeinde Q._____, Herrn D._____, und in Bezug auf den Vizeammann der Gemeinde Q._____, Herrn E._____, abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST). 2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte am 28. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024 beantragten die Beschwerdegegner: