teresse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit einer Aufenthaltsbewilligung die unbeschränkte Möglichkeit zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit. 5.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und mithin als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.