Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung für den Beschwerdeführer zwar mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefährdet ist. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen frühere Partnerinnen und Kinder allesamt in der Schweiz wohnen (siehe vorne lit. A), derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, die sein privates In- - 29 -