Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben sowie seiner auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden Untätigkeit, seine gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen, ein erhebliches Integrationsdefizit aufweist, das ihm in hohem Masse vorwerfbar ist. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als gross bis sehr gross zu qualifizieren.