Nach dem Gesagten ist klar ersichtlich, dass den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden an seiner Situation trifft. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass er ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen unternommen hätte, seine psychischen Probleme wirksam behandeln zu lassen. Dies weder für die Zeit vor noch nach dem 1. Januar 2019. Zwar gehen aus den ärztlichen Berichten stationäre Behandlungen hervor, diese dauerten jedoch in der Regel lediglich zwei Monate und erwiesen sich offensichtlich als unzureichend.