Zudem ist nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei entsprechendem selbstverantwortlichen Verhalten objektiv unmöglich gewesen wäre, im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit nach geeigneten Stellen zu suchen und anzutreten. Die mangelhafte wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit sind dem Beschwerdeführer daher in erheblichem Masse vorwerfbar. - 28 -