Die behandelnden Ärzte betonen, dass eine geregelte Tagesstruktur sowie soziale Eingebundenheit stabilisierend wirken könnten (vgl. act. 41). Obwohl die ärztlichen Empfehlungen dem Beschwerdeführer Perspektiven für eine Teilnahme am Arbeitsmarkt aufzeigen, hat er bisher keine Schritte in diese Richtung unternommen. Zudem ist nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei entsprechendem selbstverantwortlichen Verhalten objektiv unmöglich gewesen wäre, im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit nach geeigneten Stellen zu suchen und anzutreten.