Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 – inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihm sein diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen den Beschwerdeführer effektiv daran hinderten, sich wirtschaftlich zu integrieren, und inwieweit er selbst in vorwerfbarer Weise seine Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusste.