Abs. 1 VZAE erfüllt wäre, da der Beschwerdeführer ausweislich der Akten trotz seiner grundsätzlich vorhandenen Resterwerbsfähigkeit von 80 % jahrelang keine massgeblichen Anstrengungen unternommen hat, um am Wirtschaftsleben auch nur teilweise teilzunehmen. Die jüngsten ärztlichen Berichte lassen vielmehr darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine schrittweise Reintegration in das Arbeitsleben durch eine konsequente Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen möglich gewesen wäre. Dies hätte es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt (längerfristig) selbständig zu sichern. Wie bereits dargelegt, konnte der gewünschte Erfolg bislang jedoch nicht erzielt werden.