4.5.3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich somit das Bild, dass trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, seine Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf dem Arbeitsmarkt vollständig zu verwerten. Auch die ärztlichen Empfehlungen eines strukturierten Aufbautrainings lassen den Schluss zu, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht von einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.