Selbst im Falle einer teilweisen Zusprechung einer Invalidenrente ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist daher eine wesentliche Reduktion der Sozialhilfebezüge unwahrscheinlich. Die bis zur allfälligen Rentenzusprechung bezogene Sozialhilfe bliebe ihm in jedem Fall vorwerfbar.