vgl. auch MI-act. 409, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund einer unlösbaren Situation im Doppelzimmer dazu gezwungen sah, den stationären Aufenthalt vorzeitig zu beenden; siehe auch hinten Erw. II/5.3.3.1). Während die dargelegte Einschätzung der Sozialversicherungsanstalt eine erhöhte Beweiskraft aufweist (vgl. BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2), stellen die erwähnten Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Ur- - 22 -