Diese Einschätzung sowie der fehlende Nachweis einer Verschlechterung des Gesundheitszustands lassen den Schluss zu, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nach wie vor überhöht dargestellt werden. Zudem gibt seine in der Vergangenheit gezeigte ablehnende Haltung gegenüber medikamentöser Behandlung und psychiatrischer Spitex Anlass zur Annahme, dass er keine ernsthaften Anstrengungen unternommen hat, um seinen psychischen Gesundheitszustand und damit einhergehend seine wirtschaftliche Integration nachhaltig zu verbessern (MI-act. 402, 407 f.; vgl. auch MI-act.