Bereits im Jahr 2019 wiesen die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Validität der Testung und damit die Verwertbarkeit der Resultate aufgrund von Sprach- und Verständnisschwierigkeiten sowie stellenweise widersprüchlichen Ergebnissen in Frage gestellt werden müsse. In der Folge wurde das Gesuch seitens der zuständigen IV-Stelle am 13. Januar 2023 abgelehnt, da gemäss der eingeholten bidisziplinären Begutachtung kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden konnte. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Lagerist sowie jede andere angepasste Tätigkeit wurde mit einer Einschränkung von 20 % als zumutbar beurteilt.