41 und 47). Eine konkrete Zuordnung der Symptomatik des Beschwerdeführers zu einer psychopathologischen Kategorie war seitens der behandelnden Ärzte nicht möglich. Als Begründung wurde angeführt, dass die Symptome auch als kulturelle Ausdrucksweise der psychosozialen Belastung interpretiert werden könnten (act. 41). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer nach dem stationären Aufenthalt am 26. April 2024 stabil in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden (act. 50).