4.5.3.2.4. Eine Würdigung dieser dargelegten medizinischen Berichte zeigt, dass sich die Kernsymptomatik seit 2019 kaum verändert hat: Der Beschwerdeführer begründet auch sein drittes IV-Gesuch mit psychischen Einschränkungen, wobei die medizinischen Unterlagen keine Veränderung der Symptomatik im Vergleich zum zweiten IV-Gesuch aus dem Jahr 2019 erkennen lassen. Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich keine wesentliche Ver- - 21 - schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem letzten IV-Entscheid im Jahr 2023 ableiten.