4.5.3.2.3. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der E._____ vom 16. und 26. April 2024 zeigen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den vorangegangenen Diagnosen und Behandlungsintervallen nicht wesentlich verändert hat (vgl. act. 40 ff., 46 ff.). Der Bericht vom 16. April 2024 beschreibt eine mittelgradig depressive Episode mit diffamierendem Stimmenhören. Als Symptome werden eine ausgeprägte Erschöpfung, ein verminderter Antrieb sowie Konzentrationsstörungen genannt. Seit dem 4. März 2024 ist er deshalb vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Angaben dazu, ob diese Arbeitsunfähigkeit dauerhaft ist, fehlen jedoch in beiden Berichten.