4.5.3.2. 4.5.3.2.1. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum nach Januar 2019 – ob der Beschwerdeführer infolge einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger Umstände im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE nicht oder nur beschränkt in der Lage war, das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE zu erfüllen (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig sei (act. 23 ff.). - 20 -