Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell noch Sozialhilfe bezieht. Zwar leistet er im Rahmen des Projekts "Engagiert und Integriert" freiwillige Arbeit in einem Küchenteam eines Seniorenheims (act. 24), jedoch wurde nicht geltend gemacht, dass er sich dadurch von der Sozialhilfe habe loslösen können, was bereits angesichts der Tatsache, dass diese Tätigkeit unentgeltlich erfolgen dürfte, als höchst unwahrscheinlich erscheint. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgeht und nach wie vor mit Sozialhilfe unterstützt werden muss.