4.5.3. 4.5.3.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen seit Jahren nicht mehr am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen und ist gemäss Auskunft der zuständigen Sozialhilfebehörde seit Dezember 2014 ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen (MI-act. 348 f., 434). Die bezogenen Sozialhilfebeiträge beliefen sich per Ende Juli 2023 auf Fr. 339'128.40 (MI-act. 348). Rund Fr. 108'000.00 entfielen – wie der Beschwerdeführer selbst explizit vorbringt – auf die Zeitspanne zwischen Anfang Januar 2019 und Ende September 2023. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell noch Sozialhilfe bezieht.