Die fortgesetzte Verschuldung des Beschwerdeführers nach dem 1. Januar 2019, die überwiegend auf gesetzlichen Unterhalts- und Steuerforderungen und nicht auf einem übermässigen Ausgabeverhalten basiert, kann nicht pauschal als mutwillig gewertet werden. Es fehlen insbesondere Nachweise darüber, dass der Beschwerdeführer absichtlich, böswillig oder leichtfertig seine Zahlungsverpflichtungen verletzt hat.