4.4.3.4. Nach dem Gesagten lässt die Vorinstanz eine klare Unterscheidung zwischen den vor und nach dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG entstandenen Schulden vermissen. Eine solche Differenzierung wäre jedoch erforderlich gewesen, um den Rückstufungsgrund sachgerecht beurteilen zu können. Die fortgesetzte Verschuldung des Beschwerdeführers nach dem 1. Januar 2019, die überwiegend auf gesetzlichen Unterhalts- und Steuerforderungen und nicht auf einem übermässigen Ausgabeverhalten basiert, kann nicht pauschal als mutwillig gewertet werden.