Unter diesen Umständen erscheint es äusserst fraglich, ob dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann. Vielmehr lässt die Verschuldung auf eine sich verschärfende Abwärtsspirale schliessen, die durch die anhaltenden finanziellen Verpflichtungen und die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit verstärkt wurde.