Im vorliegenden Fall entfällt jedoch der Grossteil der Schulden auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen und Steuerforderungen, die unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers entstanden sind. Zudem war der Beschwerdeführer aufgrund seiner dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit kaum in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch Erläuterungen zu C.1 der aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], wonach Steuern und Unterhaltsbeiträge nicht zur materiellen Grundsicherung gehören). Unter diesen Umständen erscheint es äusserst fraglich, ob dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann.